Vor dem Hintergrund des BGH Urteils vom 15.05.2010, das eine verschuldensunabhängige Störerhaftung der Inhaber und Betreiber von WLAN-Hotspots für Rechtsverletzungen, die Dritte unter Benutzung dieser Netzwerke begingen, bejaht hatte, ergänzt das am 27.07.2016 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) die Vorschrift des § 8 TMG um einen dritten Absatz und bestimmt nunmehr, dass die in den Abs. 1 und 2 bestimmte Haftungsprivilegierung auch für private und gewerbliche Anbieter gilt. Allerdings bleibt der Wortlaut des § 8 bezüglich der Reichweite der Formulierung „nicht verantwortlich“ weiterhin unklar, sodass die genauen Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die Rechtspraxis noch nicht absehbar sind.
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